![Landschaftsaufnahme mit roten Mohnblumen Rote Mohnblumen mit Bäumen, Hecken und Wiesen im Hintergrund](/pb/site/Helmstadt-Bargen/data/132557/resize/Mohnblumen.jpg?f=%2Fpb%2Fsite%2FHelmstadt-Bargen%2Fget%2Fparams_E-538149536%2F1737000%2FMohnblumen.jpg&w=1920&h=540&m=C)
Lebenslagen
Heimarbeit
Wenn Sie Personen in Heimarbeit beschäftigen, müssen Sie die Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes (HAG) beachten. Das HAG schützt:
- Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
- Hausgewerbetreibende
- Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister
- Gleichgestellte
Die Schutzvorschriften sind zwingend und können weder durch Vertrag ausgeschlossen werden noch können einzelne in Heimarbeit Beschäftigte nachträglich darauf verzichten.
Als Gewerbetreibender müssen Sie insbesondere
- die erstmalige Vergabe von Heimarbeit anzeigen und
- eine Heimarbeiterliste führen.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
Zugehörige Leistungen
Freigabevermerk
19.06.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg